Vereinsordnungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1 – Vereinsname und Sitz
§ 2 – Grundsätze
Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
§ 5 – Fördermitgliedschaft und freie Mitarbeit
§ 6 – Rechte und Pflichten
§ 7 – Mitgliederverwaltung
Dritter Abschnitt: Organisation
§ 8 – Strukturelle Gliederung
§ 9 – Organe des Landesverbandes
§ 10 – Stellung und Aufgaben des Landeskongress
§ 11 – Durchführung des Landeskongress
§ 11a – Digitaler Landeskongress
§ 12 – Der Landesvorstand
§ 13 – Der erweiterte Landesvorstand
§ 14 – Ombudsperson
Vierter Abschnitt: Finanzen und Wirtschaftsführung
§ 15 – Finanzen
Fünfter Abschnitt: Ordnungsmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 16 – Schiedsgericht
§ 17 – Ordnungsmaßnahmen einschließlich Ausschluss
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 18 – Auflösung
§ 19 – Ergänzende Regelungen
§ 20 – Genehmigungen, Beschlüsse, Eintragungen
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1 – Vereinsname und Sitz
- Der Verein führt den Namen „JuLis – Junge Liberale Thüringen e. V.“.
- Der Landesverband „JuLis – Junge Liberale Thüringen“ ist eine selbstständige Untergliederung der Jungen Liberalen.
- Der Sitz des Vereins ist Jena.
§ 2 – Grundsätze
- Die JuLis Thüringen sind ein selbstständiger Jugendverband des FDP Landesverband Thüringen e. V.
- Insbesondere bezweckt der Landesverband:
- die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen Mitwirkens und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern,
- die Förderung liberalen und demokratischen Gedankenguts, insbesondere unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
- Die Mitglieder der Jungen Liberalen Thüringen setzen sich als Ziel die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung des Einzelnen und dadurch die Schaffung von mehr Freiheit für alle Menschen. Dabei greifen sie vor allem die Probleme von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzten sich für deren Interessen ein. Mit einer Politik der Mitte wollen sie der politischen Radikalisierung unter den Jugendlichen entgegenwirken.
- Die JuLis Thüringen setzen sich zielstrebig für die Rechte und Interessen ihrer Mitglieder sowie ihr nahe stehender Jugendlicher ein.
Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied der Jungen Liberalen Thüringen kann werden, wer:
- die Satzung des Jugendverbandes anerkennt,
- mit den Grundpositionen der Programmatik übereinstimmt und bereit ist, diese aktiv umzusetzen,
- das 14. Lebensjahr vollendet hat,
- keinem anderen politischen Jugendverband angehört,
- parteilos oder Mitglied der FDP ist,
- seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Thüringen hat,
- nicht bereits Mitglied eines anderen Landesverbandes der Jungen Liberalen ist.
- Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist ein durch die aufnahmebegehrende Person mindestens in Textform zu stellender Aufnahmeantrag. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand der untersten zuständigen Gliederung. Existiert am gewöhnlichen Wohnsitz der aufnahmebegehrenden Person kein zuständiger Kreisverband oder begehrt dieser die Aufnahme im Verband eines anderen Kreises, entscheidet der Vorstand dieses Verbandes über die Aufnahme. Über den Aufnahmeantrag ist binnen vier Wochen zu befinden. Die Aufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme ist dem Landesverband mitzuteilen. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zwei Wochen nach der erfolgten Mitteilung an den Landesverband.
- Der Landesverband ist berechtigt, eine antragstellende Person nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar aufzunehmen, wenn
- an deren gewöhnlichen Wohnsitz kein zuständiger Kreisverband existiert und diese nicht die Mitgliedschaft im Verband eines an-deren Kreises ausdrücklich begehrt,
- von dieser eine landesunmittelbare Mitgliedschaft begehrt wird oder
- der Vorstand der zuständigen untersten Gliederung nach Absatz 2 nicht fristgemäß über den Aufnahmeantrag befunden hat.
- Die Aufnahme von landesunmittelbaren Mitgliedern in eine Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes im Nachgang möglich, sowie auch der Wechsel in eine andere Untergliederung des Landesverbandes.
- Landesunmittelbare Mitglieder haben auf Landeskongressen die gleichen Mitgliedsrechte und -pflichten. Das passive Wahlrecht zum Landesvorstand ist nicht an die Mitgliedschaft in einer Untergliederung des Landesverbandes gebunden.
- Über Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss entscheidet der Landesvorstand.
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres zu diesem Zeitpunkt ein Amt bei den JuLis, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.
- durch Ausschluss,
- durch Austritt,
- durch Tod oder
- durch Streichung.
- Den Austritt erklärt das Mitglied gegenüber dem Kreisvorstand oder, wenn kein Kreisverband existiert, gegenüber dem Landesvorstand, in schriftlicher Form. Der Austritt ist wirksam mit dem Eingang dieser Erklärung beim Vorstand. Der Landesvorstand ist darüber durch den Kreisvorstand zu informieren.
§ 5 – Fördermitgliedschaft und freie Mitarbeit
- Außerhalb der vorgegebenen Altersgrenzen ist eine freie Mitarbeit möglich und es besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Fördermitglied der Jungen Liberalen Thüringen kann werden, wer die unter § 3 Abs. 1 aufgeführten Unterpunkte a bis e erfüllt.
- Fördermitglieder sind nicht wahl- und stimmberechtigt. Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgt auf freiwilliger Basis.
§ 6 – Rechte und Pflichten
- Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der JuLis zu beteiligen und den Zweck des Verbandes zu fördern.
§ 7 – Mitgliederverwaltung
- Der Landesverband ist für die gesamte Mitgliederverwaltung verantwortlich. Er führt die zentrale Mitgliederdatei.
Dritter Abschnitt: Organisation
§ 8 – Strukturelle Gliederung
Die Jungen Liberalen Thüringen bauen sich nach dem Föderationsprinzip auf. Die größtmögliche Eigenständigkeit der Untergliederungen hat deshalb Vorrang.
- Innerhalb des Landesverbandes können Ortsgruppen, Kreisverbände und Regionalverbände gebildet werden.
- Jede Untergliederung des Landesverbandes wählt einen Vorstand, der mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister besteht.
- Untergliederungen organisieren sich nach Bedarf und informieren den Landesverband über ihre Existenz sowie ihre Vorstände.
- Angestellte des Landesverbandes dürfen kein Amt im Landesverband innehaben.
- Die Amtszeit der Vorstände aller Untergliederungen beträgt ein Jahr. Ist eine Untergliederung länger als vier Wochen mit der Neuwahl eines Vorstandes in Verzug übernimmt der Landesvorstand kommissarisch die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben der Untergliederung, beruft binnen weiterer vier Wochen eine Wahlversammlung ein und führt sie durch.
§ 9 – Organe des Landesverbandes
Der Landesverband besteht aus den folgenden Organen:
- dem Landeskongress,
- der Landesvorstand und
- der erweiterte Landesvorstand.
§ 10 – Stellung und Aufgaben des Landeskongress
- Der Landeskongress ist das höchste Organ des Landesverbandes. Dieser tritt auf Antrag des Landesvorstandes oder eines Viertels der Kreisverbände, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
- Der Landeskongress hat folgende, unübertragbare Aufgaben und Rechte
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstands,
- Wahl der Delegierten zum Bundeskongress,
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Landesvorstand angehören und nicht Mitglieder des gleichen Kreisverbandes sein dürfen,
- Wahl der Ombudsperson
- Wahl der Mandatsprüfungskommission,
- Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
- Entscheidung über Grundsatzfragen des Landesverbandes und der
- Landesprogrammatik,
- Auflösung des Landesverbandes,
- Wahl des Ehrenvorsitzenden.
§ 11 – Durchführung des Landeskongress
- Der Landeskongress wird als Mitgliederversammlung durchgeführt. Jedes Mitglied ist fristgemäß in Textform einzuladen.
- Der Landeskongress wird mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Landesvorstand einberufen.
- Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn jedes Mitglied gemäß der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 eingeladen wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und Beschlussfähigkeit bestätigt der Landeskongress.
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Landesvorstand und die Untergliederungen. Die Anträge sind möglichst zwei Wochen vor Beginn des Kongresses in der Landesgeschäftsstelle einzureichen.
- Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen und geladene Gäste.
- Es sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt des Kongresses keine Beitragsrückstände haben.
- Wahlen und beantragte Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt sein. Satzungsänderungsanträge sind mindestens fünf Tage vor Ablauf der Einladungsfrist in der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Diese sind mit der Einladung zu verschicken.
- Satzungsänderungsdringlichkeitsanträge sind unzulässig.
- Satzungsänderungen und Abberufungen des Landesvorstandes bedürfen der 2/3 Mehrheit abgegebenen gültigen Stimmen. Hierzu müssen mindestens 15 % der nach 3 und 4 eingeladenen Mitglieder anwesend sein.
- Wahlen zum Landesvorstand sind geheim. Andere Wahlen und Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern nicht mindestens drei Mitglieder widersprechen. Sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, genügt bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Stimmenmehrheit zur Annahme.
- Die Beschlüsse des Landeskongresses sind zu protokollieren. Die Protokolle werden in der Landesgeschäftsstelle aufbewahrt.
§ 11a – Digitaler Landeskongress
- Abweichend von § 11 kann der Landeskongress in digitaler Form durchgeführt werden, soweit dieses aus rechtlichen Gründen, wie dem Infektionsschutz, dringend geboten oder ein Landeskongress nach § 11 aus finanziellen oder organisatorischen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
- Die Vorgaben des § 11 gelten bei der Durchführung eines digitalen Landeskongresses entsprechend.
- Soweit bei einem Landeskongress geheime Wahlen vorgesehen sind, kann dies durch ein geeignetes Anbietertool, welches die Möglichkeit zur geheimen Onlinewahl bietet, durchgeführt werden. Eine zusätzliche und generelle Bestätigung durch Briefwahl ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für Mitglieder, die glaubhaft machen, dass sie die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Format nicht erfüllen können, hat der Landesvorstand geeignete Alternativen anzubieten, um die Teilnahme an einem zentralen Ort zu ermöglichen.
§ 12 – Der Landesvorstand
- Der Landesvorstand besteht aus:
- dem Landesvorsitzenden,
- einem Stellvertreter für Programmatik,
- einem Stellvertreter für Organisation,
- einem Stellvertreter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- dem Schatzmeister und
- bis zu vier Beisitzern.
- Weiterhin gehören dem Landesvorstand als nicht stimmberechtigtes Mitglieder an:
- der Ehrenvorsitzende,
- die Mitglieder des Bundesvorstandes der Jungen Liberalen,
- die Mitglieder des Bundesvorstandes der FDP, sowie des Landesvorstandes der FDP Thüringen,
- sowie Abgeordnete des Bundestages und des Thüringer Landtages sofern sie Mitglieder der Jungen Liberalen Thüringen sind.
- Der Landesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes teil.
- Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt ein Jahr und endet mit der Entlastung durch den Landeskongress. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird vom nachfolgenden Landeskongress ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
- Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Im ersten Wahlgang ist dabei die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, dann findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen.
- Das passive Wahlrecht zum Landesvorstand ist nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
- Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus. Er erledigt darüber hinaus die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 – Der erweiterte Landesvorstand
- Der erweiterte Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Landesvorstand und
- den Vorsitzenden der Kreisverbände der JuLis Thüringen.
- Der erweiterte Landesvorstand wird einberufen auf:
- Antrag des Landesvorstandes oder
- Antrag von mindestens 3 Kreisverbänden.
- Der erweiterte Landesvorstand hat folgende Aufgaben und Rechte:
- Beschlüsse zu fassen, die nicht zu den originären Aufgaben des Landeskongresses gehören, sowie
- Beschlüsse zu fassen, die die Koordination zwischen Landesvorstand und den Kreisverbänden betreffen.
- Der erweiterte Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 14 – Ombudsperson
- Der Landeskongress wählt eine Ombudsperson.
- Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes. Darüber hinaus steht die Ombudsperson allen Mitgliedern als Vermittler und Vertrauensperson bei Problemen, Sorgen oder Konflikten zur Verfügung. Diesbezüglich unterliegen sie Dritten gegenüber der Verschwiegenheitspflicht, soweit sie nicht ausdrücklich mit der Vermittlung gegenüber Dritten beauftragt sind.
- Die Amtszeit der Ombudsperson ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden.
- Die Ombudsperson legt zu jedem Landeskongress einen Bericht in Textform vor.
- Die Ombudsperson ist zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden und hat in diesen Gremien Rede- und Antragsrecht zu allen Tagesordnungspunkten. Sie kann nur von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit die Einleitung oder Durchführung einer Ordnungsmaßnahme gem. § 17 gegen sie beraten oder beschlossen werden soll oder ein gegen sie geführtes oder zu führendes Schiedsgerichtsverfahren gem. § 16 beraten werden soll.
- Die Ombudsperson hat jeweils das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu stellen.
- Ombudsperson kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes-, eines Regionalverbands- oder eines Kreisvorstandes oder eines Schiedsgerichtes der Jungen Liberalen ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverhältnis steht.
Vierter Abschnitt: Finanzen und Wirtschaftsführung
§ 15 – Finanzen
- Die Finanzfragen des Verbandes regelt die Beitragsordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
Fünfter Abschnitt: Ordnungsmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 16 – Schiedsgericht
- Für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes ist das Schiedsgericht des Bundesverbandes zuständig. Dieses entscheidet nach der Schiedsordnung des Bundesverbandes.
§ 17 – Ordnungsmaßnahmen einschließlich Ausschluss
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Grundsätze des Verbandes und fügt dadurch dem Landesverband, einem oder mehreren Kreis- bzw. Regionalverbänden oder einem oder mehreren Mitgliedern Schaden zu, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Verbandes liegt auch vor, wenn das Mitglied sich gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern oder Interessenten unangemessen verhält. Ordnungsmaßnahmen können auch verhängt werden, wenn ein Amtsträger es unternimmt, Verstöße nach Satz 1 oder 2 zu verdecken.
- Ordnungsmaßnahmen sind:
- Verwarnung,
- Verweis,
- befristeter Ausschluss von oder Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbandes mit Ausnahme zukünftiger Landeskongresse und der Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Abwahlen im eigenen Kreis- bzw. Regional- oder Ortsverband,
- befristeter Ausschluss von oder die Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbandes einschließlich zukünftiger Landeskongresse und der Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Abwahlen im eigenen Kreis- bzw. Regional- oder Ortsverband,
- weitere einmalige oder befristete Maßnahmen, die Wahlämter und den Mitgliedsstatus des Mitglieds nicht berühren,
- Enthebung aus einem oder mehreren Ämtern,
- befristete Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt zu bekleiden, unter Einschluss der Enthebung aus zum Zeitpunkt der Entscheidung bekleideten Ämtern,
- Ausschluss.
Befristete Maßnahmen sollen sechs Monate nicht unterschreiten und dürfen drei Jahre nicht überschreiten.
- Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 werden durch den Landesvorstand verhängt. Gegen die Maßnahme steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat die Klage zum Bundesschiedsgericht offen. Die Maßnahme ist dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Bundesschiedsgerichtes und die Klagefrist aufzuklären. Die Monatsfrist beginnt erst mit Zugang dieser Bekanntgabe bei dem Betroffenen. Sie beginnt abweichend hiervon bereits mit Verhängung der Maßnahme, wenn der Zugang ihrer Bekanntgabe nur deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugehen konnte. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Das Bundesschiedsgericht kann auf Antrag des Landesvorstandes die sofortige Vollziehung der Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmen.
- Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-8 werden durch das Bundesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstands verhängt. Ein solcher Antrag steht der Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 1–3 nicht entgegen. Maßnahmen nach Nr. 6–8 sollen nur verhängt werden, wenn gegen das Mitglied innerhalb der letzten drei Jahre eine Maßnahme nach Nr. 2–5 bestandskräftig geworden ist.
- Der erweiterte Landesvorstand kann auf Antrag des Landesvorstandes durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit ein Mitglied auch dann ausschließen, wenn es seine fälligen Mitgliedsbeiträge mindestens im Umfang eines Jahresbeitrages nicht gezahlt hat, nachdem es dazu entweder zweimal unter angemessener Fristsetzung gemahnt wurde oder der Zugang einer solchen Mahnung deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugehen konnten. Absatz 3 Satz 2–7 finden entsprechende Anwendung.
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 18 – Auflösung
- Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der auf dem Landeskongress Anwesenden Mitglieder. Hierzu müssen mindestens 25 % der nach § 11 Abs. 1 und 2 eingeladenen Mitglieder anwesend sein.
- Ein entsprechender Antrag kann nur vom Landesvorstand oder der Hälfte aller Kreisverbände gestellt werden. Er muss den Mitgliedern acht Wochen vor dem betreffenden Landeskongress zugegangen sein.
- Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung, die vom betreffenden Landeskongress zu bestimmen ist.
§ 19 – Ergänzende Regelungen
- Für in dieser Satzung nicht geregelte Sachverhalte gilt die Satzung des Bundesverbandes.
- Der Verein „JuLis – Junge Liberale Thüringen“ ist ein eingetragener Verein im Sinne des BGB.
- Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den drei stellvertretenden Landesvorsitzenden und dem Schatzmeister.
§ 20 – Inkrafttreten
- Die geänderte Beitragsordnung tritt durch Beschluss des 67. Landeskongresses mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft.
§ 1 – Grundsatz
§ 2 – Sitzungen
§ 3 – Stimmberechtigte Mitglieder
§ 4 – Beschlussfähigkeit
§ 5 – Umlaufbeschlüsse
§ 6 – Protokoll
§ 7 – Finanzen
§ 8 – Förderung der Kreisverbände
Die Kreisverbände und deren Untergliederungen können Anträge zur Förderung eigener Projekte und Aktionen an den Landesvorstand stellen. Der Landesvorstand entscheidet über die Förderfähigkeit. Das Weitere regelt die Finanzrichtlinie des Landesvorstandes sowie die Beitragsordnung des Landesverbandes. Der Landesvorstand stellt hierfür eine Formvorlage zur Verfügung und macht sie den Kreisverbänden öffentlich zugänglich.§ 1 – Grundsätzliches
Mitgliedsbeiträge sind periodisch – viertel-, halb- oder ganzjährig – im Voraus ohne Aufforderung zu entrichten. Mitgliedsname und abgedeckter Zeitraum sind anzugeben. Rückzahlungen finden nicht statt.
§ 2 – Abrechnungszeitraum
Beitragsabrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Beitragshöhe
Für Mitglieder, die im laufenden Jahr eintreten, beginnt die Beitragspflicht mit dem darauf folgenden Monat. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats des Austritts. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 2,50 Euro. Folglich ergibt sich ein jährlicher Mindestbeitrag von 30 Euro.
Für die ordnungsgemäße Angabe der Beitragshöhe ist das einzelne Mitglied verantwortlich. Der Landesvorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung beschließen.
§ 4 – Umlagen an den Landes- und Bundesverband
Folgende Anteile des monatlichen Beitrages sind abzuführen:
– an den Landesverband: Euro 1,50
– an den Bundesverband den in der Bundesbeitragsordnung festgesetzten Betrag
§ 5 – Technische Abwicklung
Der Beitrag wird durch den Landesverband erhoben – wenn möglich durch Lastschrifteinzüge im SEPA-Lastschriftverfahren – und abgerechnet. Der Beitragseinzug soll dabei stets im I. Quartal eines Beitragsjahres erfolgen und wird einmal jährlich durchgeführt.
Der nach Abzug der in § 4 genannten Abführungen übrig bleibende Beitragsanteil wird dem jeweiligen Kreisverband auf einem Unterkonto des Landesverbands zur Verfügung gestellt oder auf ein zu benennendes Konto des Kreisverbands überwiesen, sofern ein vom Landesverband anerkannter Kreisverband existiert. Trifft dieses nicht zu, wird der Beitragsanteil durch einen vorgeordneten Bezirksverband bzw. durch den Landesverband verwaltet.
Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag über drei Monate aussteht, werden schriftlich angemahnt. Bleibt die erste Mahnung erfolglos wird nach einen Monat unter erneut gemahnt. Sofern nach einem weiteren Monat immer noch keine Bei-träge eingehen, wird versucht die ausstehenden Beträge im gerichtlichen Mahnverfahren (einschließl. der Folgeverfahren) beizutreiben. Bleibt auch dieses erfolglos oder ist die Beitreibung durch das gerichtliche Mahn- und Folgeverfahren mit einen unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden, so wird die Mitgliedschaft nach Ablauf von mindestens 6 Monate durch Beschluss des Landesvorstands beendet.
§ 6 – Verwaltung der Finanzen von Untergliederungen
(1) Die Kreisverbände haben über die Finanzlage des Kreisverbandes mindestens eine formlose Einnahme-Überschuss-Rechnung zu führen. Die Rechnungs- und Buchungsunterlagen sind entsprechend der abgaberechtlichen Vorschriften aufzubewahren.
(2) Kreisverbände, deren finanzielle Mittel durch den Landesverband verwaltet werden, werden auf Antrag ausbezahlt. Dabei sind alle notwendigen Belege und ein Beschluss des Kreisvorstandes über die Mittelverwendung vorzulegen. Der Landesschatzmeister prüft und genehmigt die Anträge oder lehnt sie mit einer schriftlichen Begründung ab. Die Originalbelege verbleiben nach der Prüfung abweichend von Absatz 1 zur rechtssicheren Dokumentation beim Landesverband; die Kreisverbände haben in diesem Fall die Belege in Kopie vorzuhalten.
(3) Der Schatzmeister und die Rechnungsprüfer sind jederzeit und angekündigt berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Angaben zu überprüfen.
§ 6a – Förderung der Untergliederungen
Der Landesverband fördert die Arbeit der Kreisverbände mit zusätzlichen finanziellen Mittel im Rahmen des bestehenden Haushaltsplans. Die Mittel werden auf Antrag vergeben; ein Eigenanteil ist zu leisten. Dabei ist die finanzielle Lage des Kreisverbandes offen zulegen. Der Landesschatzmeister bereitet die Anträge zur Beschlussfassung durch den Landesvorstand vor (Grundsatzprüfung). Der Landesvorstand beschließt über die Förderanträge. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Der Schatzmeister und die Rechnungsprüfer sind jederzeit und angekündigt berechtigt, die Rechtmäßigkeit der An-gaben zu überprüfen.
§ 7 – Rechnungsprüfer
Den Rechnungsprüfern ist jederzeit auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen des Landesverbandes und seiner Untergliederung zu gewähren.
§ 8 – Inkrafttreten
Die geänderte Beitragsordnung tritt durch Beschluss des 59. Landeskongress mit Wirkung zum 02.06.2019 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 – Allgemeines
§ 2 – Landeskongresse
§ 3 – Inkrafttreten
Richtlinie über die Erstattung von Aufwendungen auf Grund von Auswärtstätigkeiten für die Jungen Liberalen Thüringen e. V.
§ 1 – Allgemeines
- Die hier vorliegenden Reisekostenrichtlinien regeln die Erstattungsmöglichkeiten von verbandsbedingten Aufwendungen von Funktionsträger, beauftragte Personen oder sonstige Berechtigte des Landesverbandes der Jungen Liberalen Thüringen e. V., welche aufgrund der Teilnahme oder der Organisation von Veranstaltungen entstehen.
- Der berechtigte Personenkreis hat dabei sparsam mit den Mitteln des Landesverbandes umzugehen. Die Durchführung mit dem geringsten Kosten-aufwand steht stets im Vordergrund.
- Aufwendungen werden, nach Maßgabe dieser Richtlinie und des gültigen Haushaltsplanes, höchstens jedoch bis zu der Höhe der Kosten, die Bediensteten des Freistaats Thüringen nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütungen der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz – ThürRKG) in der jeweiligen gültigen Fassung gewährt werden, gewährt.
- Aufwendungen dem Grunde nach können nur gewährt werden, soweit diese in dieser Richtlinie geregelt sind.
§ 2 – Landeskongresse
- Der bei Landeskongressen erstattungsberechtigte Personenkreis (sonstige Berechtigte) besteht aus:
- Mitglieder der Jungen Liberalen Thüringen e. V.,
- Mitgliedern des Tagespräsidiums,
- sonstige Personen, die an der Organisation und Durchführung des Landeskongresses beteiligt sind und
- besonders geladene Gäste, sofern diese sich außerstande sehen, die Kosten selbst aufzubringen und folglich eine Teilnahme unmöglich werden würde (Härtefall). Über den Härtefall entscheidet nach Antrag durch den Eingeladenen der Landesvorstand.
- Nicht erstattungsberechtigt sind Mitglieder, die mit Ihren Mitgliedsbeiträgen in Verzug sind, sowie Fördermitglieder. Eine Erstattung findet weiter nur statt, sofern der Veranstaltungsort ein anderer ist als der Wohnort und einen Mindestbetrag von 5 Euro überschreitet. Es werden höchstens 100 € erstattet. Auf Antrag kann der Landesvorstand im Einzelfall eine andere Höchstgrenze festlegen.
- Der Fahrtkostenzuschuss beträgt 0,15 € pro Kilometer ab dem nächstgelegenen Wohnort des Antragstellers (verkehrsgünstigste Verbindung) als Wegstreckenentschädigung.
- Voraussetzung für eine Erstattung ist eine ordnungsgemäße Eintragung in die Teilnehmerliste spätestens bis zum Ende des Landeskongresses, sowie die Einreichung eines Erstattungsantrags bis einem Monat nach Ende des Landeskongresses. Die Erstattung erfolgt bargeldlos auf das im Erstattungsantrag angegeben Konto.
- Eine Erstattung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten kann grundsätzlich nicht erfolgen. Erstattungen sind ausnahmsweise möglich, wenn sonst die Durchführung des Landeskongresses gefährdet würde; diese Gründe bedürfen einer besonderen Begründung und der Genehmigung durch den Landesvorstand. Der Antrag vor Beginn der Veranstaltung zu stellen und zu genehmigen.
§ 3 – Inkrafttreten
- Die Richtlinie über die Erstattung von Aufwendungen aufgrund von Reisetätigkeiten für die Jungen Liberalen Thüringen e. V. – Reisekostenrichtlinie der JuLis Thüringen – wurde am 03.09.2020 in der 6. Landesvorstandssitzung der Legislatur 2020/21 beschlossen und am 14. November 2024 per Umlaufbeschluss letztmalig geändert.
- Sie tritt mit Wirkung zum 04.09.2020 in Kraft und bleibt bis auf Weiteres gültig.