Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträder

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern, dies sind laut Definition zwei- o-2 der dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit […]

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